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BGH-Urteil: Fitnessstudio-Kunden bekommen Lockdown-Beiträge zurück

05. Mai 2022, 15:07 Uhr

Wer im Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge, die in dieser Zeit gezahlt wurden. Das hat jetzt final der Bundesgerichtshof entschieden.

Fitnessstudio-Betreiber müssen Mitgliedsbeiträge, die während einer coronabedingten vorübergehenden Schließung eingezogen wurden, an die Kunden zurückzahlen. Der Vertrag kann nicht einfach um die Schließzeit verlängert werden, der Betreiber sich nicht auf "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (AZ: XII ZR 64/21). Stattdessen haben die Kunden Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung.

Diese regelmäßige sportliche Betätigung war aber im Lockdown nicht möglich, der Betreiber konnte den Zutritt nicht mehr gewährleisten und damit könne der Vertragszweck nicht erreicht werden, so die Richterinnen und Richter.

In dem Fall hatte der Kläger einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen. Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte das Studio zunächst aufgefordert, ihm die Mitgliedsbeiträge für die drei geschlossenen Monate zurückzuzahlen. Darauf ging das Studio nicht ein. Auch einen Wertgutschein über die Summe gab es nicht. Das Studio bot ihm lediglich eine "Gutschrift über Trainingszeit" an, also eine Vertragsverlängerung - das lehnte wiederum der Kläger ab. 

Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz Recht. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung, entschieden die Richter. Das Studio hat dem Urteil zufolge auch kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen, wie es manche Gerichte der unteren Instanzen für möglich gehalten hatten.

So bekommst du dein Geld wieder

Die Verbraucherzentrale rät dazu, dem Fitnessstudio am besten schriftlich mitzuteilen, dass du dein Geld zurückwillst. Das Schreiben sollte per Einschreiben geschickt oder vor Zeugen ausgehändigt werden. Unbedingt muss eine Frist hinein, bis zu der gezahlt werden soll. Das sind üblicherweise 14 Tage, so Claudia Neumerkel im MDR JUMP-Gespräch. Sollte das Studio nicht zahlen, kannst du dich an die Verbraucherzentrale wenden, dir juristischen Beistand suchen oder gleich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Mit dem aktuellen Urteil des BGHs bist du auf der sicheren Seite.

Mit Material von dpa und epd

Dieses Thema im ProgrammMDR JUMP - Feierabendshow | 05. Mai 2022 | 16:40 Uhr