Geschenk-Umtausch in Corona-Zeiten: Auf diese Regeln kannst du dich berufen
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Der Geschenke-Marathon geht auch nach Heiligabend weiter. Jetzt werden die Geschenke umgetauscht, die nicht so ganz den Geschmack von Familie und Freunden getroffen haben. Wir fassen kurz die Regeln zusammen, die für den Umtausch im Geschäft und im Onlinehandel gelten.

Was gilt beim Umtausch im Geschäft?
Ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Umtausch gibt es für Käufe im Geschäft nicht. Viele Geschäfte tauschen jedoch aus Kulanz um. Üblich sind 14 Tage, viele Geschäfte haben zudem vor Weihnachten ihre freiwillig angebotenen Umtauschfristen noch einmal verlängert. Teilweise können Kunden bis Ende Januar ungeliebte Geschenke umtauschen. Ob und zu welchen Bedingungen ein Händler das Umtauschen erlaubt, erfahren Kunden über entsprechende Aufdrucke auf dem Kassenbon, Aushänge im Geschäft oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Was sollte man beim Umtausch im Laden beachten?
Oft gilt der Umtausch eines Geschenks nur gegen Vorlage des Kassenbons und dann wird der Kaufpreis als Gutschein erstattet.
Für den Umtausch im Geschäft gilt Vertragsfreiheit und daher darf der Händler selbst festlegen, zu welchen Bedingungen er Sachen wieder zurücknimmt. So kann eine große Warenhauskette beispielsweise regeln, ob ein in Dresden gekauftes Geschenk auch in einer Magdeburger Filiale umgetauscht werden kann oder nicht und die Ware muss oft noch originalverpackt sein.
Am besten klärt man schon beim Kauf des Geschenks zu welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist und lässt das auf dem Kassenbon schriftlich bestätigen.
Was gilt für den Umtausch beim Online-Shopping?
Bestellungen im Internet zählen als Fernabsatzgeschäfte. Für diese gelten rechtliche Regelungen zur Rückgabe, weil sich der Kunde nicht wie im Geschäft vor dem Kauf genau über die Beschaffenheit eines Produkts informieren kann. Deshalb gewährt der Gesetzgeber 14 Tage Zeit, ab Erhalt des Pakets die Ware zu prüfen. Die kann dann ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden. Das Widerrufsrecht haben Kunden aber immer nur beim Kauf von einem Händler, für privat gekaufte Waren gilt das nicht. Umtauschen kann auch immer nur der, der online gekauft und bezahlt hat.
Verlängern Feiertage die Umtauschfrist?
Die 14-Tages-Frist kann in der hektischen Weihnachtszeit sehr schnell verstreichen. Sie wird aber nicht durch Weihnachtsfeiertage und Neujahr automatisch verlängert. Nur wenn der letzte Tag der Frist ein Sonn- oder ein Feiertag ist, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Einige Onlinehändler bieten jedoch freiwillig ein verlängertes Rückgaberecht an. Amazon etwa räumt eine 30-Tage-Rückgabefrist ein, bei Zalando kann innerhalb von 100 Tagen Ware umgetauscht werden. Otto verlängert im Weihnachtsgeschäft die Rückgabefrist auf den 31.01.2022 und bei myToys können Kunden alle ab Dezember gekauften Waren bis zum 14. Januar 2022 zurückgeben. Kauft man wiederum bei einem Onlineshop im Ausland, kann die Frist für den Widerruf deutlich kürzer als die bekannten 14 Tage ausfallen.
Wer bezahlt die Kosten fürs Rücksenden?
Onlineshops dürfen die Rücksendekosten immer vom Kunden einfordern. Der Händler muss aber vor dem Kauf daraufhin weisen, welche Kosten auf einen zukommen können. Viele Shop Betreiber übernehmen von sich aus die Versandkosten bei einem Umtausch und teilen dies auf ihren Internetseiten auch mit. Allerdings gelten auch hier im Einzelfall besondere Bedingungen. Zum Beispiel, dass der Widerruf der Ware schriftlich erklärt werden muss. Dafür müssen die Händler den Kunden ein Formular zur Verfügung stellen. Auch ein Widerruf am Telefon ist möglich. Ein Grund für die Rückgabe der Ware muss dabei nicht angegeben werden.
Gesetzliche Gewährleistung gilt unabhängig von Regelungen für Umtausch
Egal ob persönlich im Geschäft oder via Internet erworben: Sollte ein Geschenk einen Mangel aufweisen, darf der Käufer den Artikel zurückgeben. Hier greift das Gewährleistungsrecht. Aber Achtung: Nur, wenn ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, gilt die Vermutung, dass der Fehler bereits beim Kauf vorgelegen hat. Zeigt sich der Mangel erst innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist, ist es Sache des Käufers, zu beweisen, dass er die Ware bereits fehlerhaft erhalten hat.
Dieses Thema im Programm MDR JUMP bei der Arbeit | 27. Dezember 2021 | 11:45 Uhr