So kannst du checken, ob du Mietzuschuss bekommst

01. August 2022, 11:51 Uhr

Bundeskanzler Olaf Scholz hat eine „große Wohngeldreform“ angekündigt. Demnach wird das Wohngeld im kommenden Jahr erhöht. Hier erfahrt ihr, ob ihr davon profitieren könntet.

Mit Blick auf die steigenden Preise für Energie wollen Bund und Länder Bürger und Bürgerinnen mit einer Wohngeldreform entlasten. Das hat Bundeskanzler Olaf Scholz angekündigt.

Was beinhaltet die Reform?

Bei der neuen Reform, die laut Scholz zum 1. Januar 2023 kommen wird, sollen eine Klima -, sowie Heizkostenpauschale dauerhaft integriert werden. Wohngeldberechtigte werden demnach einen nach der Haushaltsgröße gestaffelten pauschalen Heizzuschlag pro Quadratmeter-Wohnfläche bekommen. Auch die Miethöchstbeiträge sollen angehoben werden. In Zukunft werden also auch teurere Mieten akzeptiert. Der wohnungspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Bernhard Daldrup, sagte der Deutschen Presse-Agentur:

Die steigenden Energiepreise belasten vor allem Mieterinnen und Mieter mit niedrigen Einkommen. Die SPD-Bundestagsfraktion ist der Auffassung, dass die steigenden Energiekosten im Wohngeld abgebildet werden sollen.

Ziel der Reform ist es, das Wohngeld für mehr Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Bildrechte: imago/Christian Ohde

Ob und in welcher Höhe der Zuschuss gewährt wird, hängt von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete ab. Menschen, die bereits Sozialleistungen erhalten, die Unterkunftskosten mit abdecken, können kein Wohngeld beantragen. Von der Reform sollen Rentnerinnen und Rentner ganz besonders profitieren. Sie machen laut Scholz einen großen Teil der Wohngeldbeziehenden aus. Auch Studierende sollen den Heizzuschlag erhalten. Generell können folgende Personen Wohngeld beantragen:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • (Mit-) Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mehr als zwei Wohnungen) bewohnen
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Untermieter eines Wohnraums
  • Heimbewohner mit unbefristeten Aufenthaltswunsch (im Sinne des Heimgesetzes)
  • Mietähnlich Nutzungsberechtigte (z.B. Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes)
  • Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus (nur im Falle, dass sie keinen Lastenzuschuss beantragen können)
  • Inhaber einer landwirtschaftlicher Vollerwerbsstelle

Ob man das Wohngeld aber auch tatsächlich bekommt oder nicht, hängt von dem Einkommen und den Wohnkosten ab. Als Beispiel für die Einkommensgrenze ist folgendes angegeben:

Die Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 (bspw. Kreis Gotha) liegt bei monatlich 986 Euro, in Mietstufe 7 (bspw. München) dagegen liegt sie bei 1.189 Euro. Eine 4-köpfige Familie in Mietstufe 1 darf monatlich ein maximales Einkommen von 2.175 Euro haben, in Mietstufe 7 2.505 Euro.

Und für Wohnkosten:

Für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 dürfen die Mietkosten höchstens 361 Euro betragen, bei einer 3-köpfigen Familie erhöht sich der Betrag auf 523 Euro.

Ob ihr den Mietzuschuss bekommen würdet, könnt ihr mit einem Online-Rechner selbst ganz einfach überprüfen.

Hier müsst ihr nur die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Gesamteinkommen, sowie die Miete angeben. Auch die Mietstufe muss angegeben werden. Die Liste mit den Stufen für jedes Bundesland findet ihr hier.

Mit Material von dpa, Tagesschau, BMWSB